Gutscheine gehören zu den beliebtesten Geschenken. Doch kaum jemand kennt die strikten gesetzlichen Regelungen, die beim Einlösen zu beachten sind
Ob Kochkurs, Ferrari fahren, Schnitzen mit der Kettensäge oder ein Fotoshooting für Muttis Katze: Gutscheine waren dieses Weihnachtsfest ein Renner. Viele verschwinden aber erst einmal in der Schublade. Wer einen alten Gutschein wiederfindet, sollte ihn nicht gleich wegwerfen, rät Carmen Gahmig von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Er muss nicht automatisch verfallen sein - selbst wenn die Frist schon abgelaufen ist. Häufig können sich Kunden noch Geld zurückholen. Hier die wichtigsten Tipps: Gutscheine: Für das Einlösen gibt es strenge VorgabenSteht keine Frist auf dem Gutschein, verfällt er trotzdem, und zwar spätestens nach drei Jahren laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Die Verjährungsuhr tickt aber erst ab Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Wer einen unbefristeten Gutschein noch von Weihnachten 2008 findet, wäre noch nicht zu spät dran. Mit dem Einlösen bliebe noch Zeit bis 31. Dezember 2011. Geschenkbons aus 2010 sollten bis Silvester 2013 eingelöst werden.
Verlangt man Bares statt Ware, muss der Verkäufer nicht darauf eingehen. Der Gutschein war ja zur Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung bestimmt. Ein Ausweg ist zu versuchen, ihn übers Internet oder die Zeitung weiterzuverkaufen. Er bleibt gültig, auch wenn ein anderer Name draufsteht. Jeder, der einen Geschenkbon in den Händen hat, kann ihn einlösen, so das BGB.
Ist der Gutschein befristet, sollte er rechtzeitig vorher eingelöst werden. Ein Gutschein muss mindestens ein Jahr gültig sein. Kürzere Fristen sind nicht zulässig, so das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 3193/07). Soll ein Büchergutschein innerhalb von vier Monaten eingelöst werden, ist die Zeit zu knapp bemessen - und die Klausel unwirksam. Der Beschenkte kann sich dann Zeit lassen. Der Bon wird erst nach drei Jahren ungültig. Anders ist es bei Gutscheinen für eine konkrete Theater- oder Opernvorstellung: Sie verfallen unwiederbringlich, wenn sie nicht genutzt werden.