Menschen mit Behinderung, die zur Fortbewegung einen Elektrorollstuhl (gilt auch für Scooter) verwenden, können sich die Kosten für den Strom, den der Rollstuhl braucht, von der Krankenkasse erstatten lassen. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Stromkosten sind. Der Elektrorollstuhl ist rechtlich gesehen ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel, das Geld für den Strom, der für den Betrieb nötig ist, zählt deshalb nicht zu den „allgemeinen Lebenshaltungskosten“
In der Regel gewähren Krankenkassen einen Energiekostenzuschuß von 9 € im Monat auf Antrag. Diesen Zuschuß kann man auch für bis zu 4 Jahre zurück nachfordern. Es geht hierbei um ein Hilfsmittel, das der KK gehört und betriebsbereit sein muß. Dazu gehört eben auch Energie, Batterien/Akkus. Der Betrag wird nicht auf die allgemeinen Lebenshaltungskosten angrechnet, zählt aber sehr wohl zu geleisteten Zuzahlungen.