Das hessische Landessozialgericht entschied zu Gunsten einer stark behinderten Frau, dass die Kosten für ein Therapierad von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen sind, wenn dieses Hilfsmittel dem Verlust der Gehfähigkeit vorbeugt.
In diesem Fall handelt es sich um eine vierundvierzigjährige Frau, die seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik leidet. Zur Ergänzung ihrer Krankengymnastik nutzt sie seit ihrem 16. Lebensjahr ein Behindertendreirad. Das Dreirad ersetzt zwar den Rollstuhl nicht vollständig, jedoch konnte die Frau durch das tägliche Training ihre Gehfähigkeit erhalten.
Auf Grund der intensiven Nutzung war das 1995 von der Krankenkasse gewährte Therapierad nicht mehr brauchbar. Somit beantragte die junge Frau eine Übernahme der Kosten in Höhe von 2.300 Euro bei ihrer Krankenkasse für ein Therapierad. Dies lehnte die Kasse mit der Begründung ab, dass die Sicherung der Mobilität bereits mittels des vorhandenen Rollstuhls erreicht wäre. Des Weiteren sei das Radfahren kein Grundbedürfnis, welches bei Erwachsenen durch die Krankenkasse sicherzustellen sei. Weiterhin verwies die Kasse auf andere Behandlungsmethoden zur Minderung von Spastiken, beispielsweise dass die Klägerin anstelle des Therapierades auch einen Heimtrainer nutzen könne.
Dagegen betonte die Klägerin, dass das Behindertendreirad zum Erhalt ihrer Gehfähigkeit notwendig sei. Sollte ihr kein Therapierad zur Verfügung gestellt werden, dann würde sie in den Rollstuhl verbannt werden.
Die Richter zweier Instanzen gaben der jungen Frau Recht. Sie begründeten das Urteil damit, dass eine gesetzliche Krankenkasse zwar behinderten Menschen das Fahrradfahren nicht ermöglichen müsste, aber der Kasse obliege die medizinische Rehabilitation. Dazu gehöre auch, eine drohende Behinderung - in diesem Falle der Verlust der Gehfähigkeit - vorzubeugen.
Aus Sachverständigengutachten geht weiterhin hervor, dass die Krankengymnastik nicht ausreiche. Die Klägerin erreiche mit Hilfe des Therapierades einen Muskelaufbau sowie eine Verbesserung der Koordination und Verringerung der Sturzgefahr, so die Richter.