Patienten haben ein Recht auf Einsicht in ihre Unterlagen Selbst wenn Privatpatienten ihre Rechnung nicht bezahlen, haben sie ein Recht auf ihre Behandlungsunterlagen. Lediglich die Kopierkosten müssen sie sofort begleichen.
KÖLN (iss). Ärzte müssen Patienten unter allen Umständen Einsicht in die Behandlungsunterlagen gewähren. Das ist auch dann der Fall, wenn Privatpatienten dem Arzt Behandlungshonorar schulden.
In einer rheumatologischen Privatpraxis in Köln hatte eine Patientin ihre Rechnung nicht bezahlt, obwohl sie die Erstattung durch den privaten Krankenversicherer schon erhalten hatte.
Der Arzt teilte der Frau mit, dass er bis zur Begleichung der ausstehenden Beträge die Behandlung nicht fortsetzen würde. Daraufhin wollte die Patientin eine Kopie ihrer Behandlungsunterlagen haben - wahrscheinlich, um sich einen anderen Arzt zu suchen.
Jetzt wollte der Arzt wissen: Sind die offenen Rechnungen ein Grund, der Frau die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern? Das sind sie nicht.
"Die Honorarforderung und das Recht des Patienten auf Einsicht in die Unterlagen stehen in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis", erläutert der Justiziar der Ärztekammer Nordrhein Dr. Dirk Schulenburg. Um an sein Honorar zu kommen, bleibe dem Arzt keine andere Möglichkeit, als es zivilrechtlich einzuklagen.
Wenn es um das Kopieren der Unterlagen geht, kann er allerdings auf eine sofortige Kostenerstattung drängen. "Bei den Kopierkosten hat der Arzt ein Zurückhaltungsrecht", sagt Schulenburg.
Nach einem Urteil des Landgerichts München I müssen Ärzte die Kopien nur aushändigen, wenn ihm die Kosten für die Fertigung der Kopien erstatten werden.
Der Jurist weist darauf hin, dass der Arzt seine Kollegen nicht darüber informieren darf, dass die Patientin ihm Honorar schuldet. "Es darf keine schwarzen Listen geben", betont Schulenburg. Schon die Tatsache, dass jemand Patient in einer Praxis ist, unterliegt der Schweigepflicht - und deshalb auch seine Zahlungsmoral.