Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS) Zum Herunterladen auf dieser Seite: "Versorgungsmedizinische Grundsätze" mit Tabellen zu GdB und GdS Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt definiert:
"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."
Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Der GdB kann - ebenso wie der GdS - zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben, also zum Beispiel "Ich habe einen GdB von 50 Prozent". Dies ist aber falsch, es wird schlicht gesagt "Ich habe einen GdB von 50".
Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.
Der Grad der Behinderung kann im Ausweis auch nachträglich geändert werden. Dazu sind aber ein Antrag auf Neufeststellung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig. Man sollte damit rechnen, dass der GdB auch herabgesetzt werden kann.
Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, von mindestens aber 30 können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Ansprechpartner für die Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit. Lesen Sie zum Thema Gleichstellung unser Interview unter Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Hier werden wichtige Fragen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantwortet.