Zehn Tage ohne Elektrorollstuhl ehinderte Menschen müssen es nicht hinnehmen, wenn ihr Rollstuhl ständig kaputt ist. Nehmen die Ausfallzeiten überhand, muss die Krankenkasse für Ersatz sorgen, wie am Mittwoch, 12. September 2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Aktenzeichen: B 3 KR 20/11 R).
Nach dem Kasseler Urteil liegt der hinzunehmende Ausfall zusammenhängend etwa bei zehn Tagen. Er hängt letztlich aber vom Einzelfall ab, etwa von der Nutzung des Rollstuhls und möglichen Alternativen. "Bei mehreren Ausfallzeiten pro Jahr dürften strengere Maßstäbe anzulegen sein", betonte das BSG.
Der heute 39-jährige Kläger leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen. Er kann sich daher nur mit einem Elektrorollstuhl selbstständig fortbewegen. Ein 2001 von der Barmer (heute Barmer GEK) überlassener neuer Elektrorollstuhl war ständig kaputt - mehrfach mehrere Wochen, einmal sogar zwei Monate lang. Daher stimmte die Kasse schließlich zu, dass der Mann seinen alten Elektrorollstuhl behalten darf. Als auch der kaputt ging, wollte sie allerdings nicht mehr für die Reparaturkosten aufkommen. So steckte der Behinderte selbst 2.1370 Euro in das alte Gefährt.
Wie das BSG entschied, muss die Kasse diese Kosten einmalig übernehmen. Weitere Reparaturen muss sie allerdings nicht mehr bezahlen, wenn sie dies für unwirtschaftlich hält. Vielmehr kann die Kasse jeweils selbst entscheiden, wie sie Ausfallzeiten des neuen Rollstuhls überbrückt.
Dabei gehen die obersten Sozialrichter davon aus, "dass auch in solchen Ausfallzeiten grundsätzlich ein Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung besteht". Ausfälle "in geringem Maße" müssten Behinderte allerdings hinnehmen. Der Umfang hänge vom Einzelfall ab.
Im Streitfall nehme der Kläger aktiv am Gemeinschaftsleben teil und arbeite sogar. Andererseits lebe er in einem Wohnheim und könne dort Hilfe de