Es träumen (fast) alle von der Steuererklärung auf einem Bierdeckel. Doch bis es soweit ist, müssen sich auch nicht (mehr) so gewiefte Bürger mit den Tücken der komplizierten Steuererklärung herumschlagen. Führt ein Rentnerpaar in der Steuererklärung Renteneinnahmen nicht an, gilt es als Steuerhinterziehung, auch wenn ihr Gewissen möglicherweise rein war.
Irrtum nach Telefonat mit dem Finanzamt
Ein Ehepaar reichte seit 1993 Steuererklärungen beim Finanzamt ein. Nach einem Telefonat beim Finanzamt waren die Eheleute davon überzeugt, dass die Rente der Ehefrau wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei.
Geringe Altersrente der Ehefrau nicht angegeben: Nachzahlung für 10 Jahre
Im Jahr 2008 fiel dem Finanzamt erstmals die fehlende Altersrente der Ehefrau auf. Da das Finanzamt die Nichterklärung dieser Rente als Steuerhinterziehung einstufte, änderte es die Steuerbescheide von 1998 bis 2008 und forderte die Steuern auf die Renten nach.
Finanzamt selbst blind gewesen?
Das Paar hielt dagegen, bei Erfüllung seiner Amtspflicht hätte das Finanzamt auch früher erkennen können und müssen, dass die Klägerin eine Rente erhielt. Denn sowohl das Geburtsdatum der Klägerin als auch der Umstand, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, seien bekannt gewesen.
Außerdem liege in ihrem Fall keine Steuerhinterziehung und damit auch keine Ausdehnung der Nachzahlung auf 10 Jahre vor, sodass für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten sei.
FG sah das anders
Der Einspruch und die Klage des Ehepaars hatten keinen Erfolg. Selbst wenn die beiden Eheleute nach dem Telefonat mit dem Finanzamt irrtümlich davon ausgegangen sind, die Rente der Ehefrau sei wegen ihrer geringen Höhe steuerfrei, schützt sie das nicht.
Zum Einen sei eine Rente der Klägerin an keiner Stelle der Steuererklärungen erwähnt worden, als Beruf sei immer "Hausfrau" und nicht "Rentnerin" angegeben worden. Ein Rentenbezug hätte nicht allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten abgeleitet werden können. Den Hinweis zum Ausfüllen der Erklärung, dass eine diesbezügliche Anlage abzugeben sei, hätten die Kläger ignoriert.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.3.2011, 2 K 1592/10).